I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen
Spielwaren-Verband Schweiz (SVS)
besteht ein Verein gemäss Bestimmungen der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Art. 2
Der Verein bezweckt:
Die Förderung der Wahrnehmung der Spielwarenbranche im weitesten Sinn. Die Wahrung und Förderung der Interessen seiner Mitglieder in wirtschaftlichen, handels-sozialpolitischen sowie gesetzgeberischen Fragen. Die Förderung des Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern.
II. Mitgliedschaft
Art. 3
Vollmitglieder des Vereins (im folgenden schlicht „Mitglieder“ genannt) können natürliche und juristische Personen werden, die von der Schweiz oder vom Ausland aus, Spielwaren- und/oder Feuerwerkartikel in der Schweiz mehrheitlich an Wiederverkäufer liefern.
Trade Partner-Mitglieder mit eingeschränkten Rechten können natürliche oder juristische Personen werden, die von der Schweiz oder vom Ausland aus Spielwaren- und /oder Feuerwerkartikel in der Schweiz an Konsumenten liefern. Sie besitzen keinerlei Mitgliedschaftsrechte, insbesondere kein Stimm-/Wahlrecht. Sie sind lediglich berechtigt, die Verbandsdienstleistungen zu nutzen.
Kandidaten, welche die vorgängig genannten Voraussetzungen erfüllen, können auf Gesuch hin die Vereinsmitgliedschaft erwerben. Der Vorstand entscheidet über die Neuaufnahme. Er kann den Beitritt ohne Angaben von Gründen ablehnen.
Art. 4
Jedes Mitglied ist berechtigt, in Verbindung mit seiner Firma die Verbandsbezeichnung oder deren Abkürzung zu führen. Die Verwendung des SVS-Logos muss vom Vorstand genehmigt werden.
Art. 5
Der Austritt eines Mitgliedes kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich auf das Ende des Vereinsjahres erfolgen.
Art. 6
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn es die Mitgliedschaftsvoraussetzungen gemäss Art. 3 nicht mehr erfüllt, die Vereinsstatuten, separate Reglemente oder Beschlüsse der Organe verletzt oder aus irgend einem Grunde für den Verein nicht mehr tragbar ist.
Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Generalversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zuhanden der Generalversammlung zu richten.
Wer seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt, wird vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen und von allen Dienstleistungen des Verbandes ausgeschlossen, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Rekursrecht an der Generalversammlung zusteht.
Art. 7
Der Verein bezweckt keinen Gewinn. Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.
III. Mittel
Art. 8
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet.
Austretende und ausgeschlossene Mitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres.
Art. 9
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen; für Personen, die für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten.
Art. 10
Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis 31.Dezember des laufenden Jahres.
IV Organisation
Art. 11
Organe des Vereins sind:
die Generalversammlung
der Vorstand
die Kontrollstelle
Art. 12
Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen, in der Regel innert sechs Monaten nach Ablauf des Vereinsjahres.
Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen. Sie hat innerhalb zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden.
Die Einladung erfolgt schriftlich spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstag und hat die Verhandlungsgegenstände (Traktanden) bekanntzugeben.
Jedes Mitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Generalversammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie 30 Tage vor dem Versammlungstag dem Vorstand zugestellt werden.
Art. 13
Vorsitzender der Generalversammlung ist der Präsident und bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.
Der Vorsitzende bestimmt die Stimmenzähler.
Die Geschäftsstelle führt das Protokoll über die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und von der Geschäftsstelle zu unterzeichnen.
Art. 14
Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.
Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.
Art. 15
Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Ein bevollmächtigtes Mitglied kann jedoch nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten.
Art. 16
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Vorsitzende mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los.
Für die Auflösung des Vereins und Statutenänderungen bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangt.
Art. 17
Der Generalversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten, der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie die Entlastung des Vorstandes und der Kontrollstelle
Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Kontrollstelle
Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und der Kontrollstelle
Beschlussfassung über Rekurse im Sinne von Art. 6 (Ausschliessung)
Abänderung der Vereinsstatuten
Festsetzung der Mitgliederbeiträge
Beschlussfassung über die Gegenstände der Traktandenliste
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens
Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder Statuten vorbehalten ist.
Art. 18
Der Vorstand besteht mindestens aus drei Mitgliedern.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Präsidenten
Art. 19
Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt und sind wieder wählbar. Im Laufe einer Amtsperiode von der Generalversammlung gewählte Vorstandsmitglieder treten in die Amtsdauer ihrer Vorgänger ein.
Art. 20
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Sie hat innerhalb der drei auf das Begehren folgenden Wochen stattzufinden.
Die Einberufung der Vorstandssitzung hat schriftlich, in der Regel zehn Tage zum voraus, zu erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben.
Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
Art. 21
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Der Präsident stimmt mit. Im Falle der Stimmen-gleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
Beschlüsse können ebenfalls auf dem Korrespondenzweg, per Telefon oder durch elektronische Stimmabgabe gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied eine mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt. Diese Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren.
Art. 22
Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle anwesenden Vorstandsmitglieder zustimmen.
Art. 23
Der Vorstand beschliesst über die Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über:
- Führung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der Generalversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung
- Vertretung des Vereins gegenüber Dritten
- Festlegung der Zeichnungsberechtigung
- Einberufung der Generalversammlung
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern unter Vorbehalt des Rekursrechts an die Generalversammlung
- Planung und Durchführung der Vereinstätigkeit
- Ausarbeitung von Reglementen
- Bestellung der Geschäftsstelle und Festlegung des Pflichtenhefts
- Beschlussfassung über Anhebung von Prozessen, Beschwerden, Klagerückzug- oder Klageunterziehung
- Abschluss von Verträgen
- Einsetzung von Kommissionen
Art. 24
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren, die alle zwei Jahre gewählt werden. Sie sind wieder wählbar für maximal zwei Amtsperioden. Die Revisoren müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
Sie prüfen die Rechnungsführung des Vereins und erstatten jährlich zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht.
Art. 25
Der Vorstand kann zur Erledigung seiner Aufgaben und Befugnisse eine Geschäftsstelle bestellen. Das oder die Mitglied(er) der Geschäftsstelle brauchen nicht Mitglied(er) des Vereins zu sein. Ihre Zusammensetzung, Honorierung, Aufgaben, Tätigkeitskreis und Kompetenzen werden durch den Vorstand geregelt.
V. Auflösung und Liquidation
Art. 26
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hierfür einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit gemäss Art. 16.
Im Falle der Fusion mit einem anderen Verein, der ähnliche Zwecke verfolgt, entscheidet die Generalversammlung über das Vorgehen auf Antrag des Vorstandes.
Art. 27
Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Generalversammlung. Die Generalversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses.
Diese Statuten sind anlässlich der Generalversammlung vom 23. April 2004 genehmigt worden und ersetzen diejenigen vom 23. April 1999.
Rüschlikon, 17. Juni 2022
Der Präsident
Hans Christian von der Crone
Der Geschäftsführer
Sandro Küng
Kontakt
Spielwaren Verband Schweiz
Herr Sandro Küng
Geschäfts- und Medienstelle
Sonneggstrasse 86
CH-8006 Zürich